Pflegegesetz

Neuregelung der Pflegebedürftigkeit seit dem 1. Januar 2017

Nach dem Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums vom Mai 2014 wurden zwei neue Pflegestärkungsgesetze wirksam, um Verbesserungen in der Pflege umsetzen zu können. Das erste Pflegestärkungsgesetz trat Anfang 2015 in Kraft, das zweite Anfang 2016. Im Zuge dessen wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt, außerdem fällt nun die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken weg. So kann der Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen individueller ermittelt werden, zudem sollen durch die Neuregelung diejenigen Pflegebedürftigen noch besser unterstützt werden, die eine häusliche Pflege in Anspruch nehmen.

Die Pflegebedürftigkeit wurde bis einschließlich 2016 in drei Pflegestufen unterteilt. Dieses System hat sich durch die Pflegereform zum 1. Januar 2017 hin geändert: Fünf Pflegegrade ersetzen nun die drei Pflegestufen. Personen, die zuvor bereits eine Pflegestufe bezogen hatten, wurden – ohne erneut begutachtet werden zu müssen – direkt in das neue System der Pflegegrade übertragen. Die konkrete Umsetzung sieht wie folgt aus:

Die neu eingeführten fünf Pflegegrade werden Demenzkranken sowie Menschen mit körperlichen Einschränkungen gleichermaßen gerecht. Maßstab für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit. Das bedeutet: Was kann selbständig bewältigt werden? Wo wird Unterstützung gebraucht? Fünf Grade bewerten diese Selbständigkeit. Bei Pflegegrad 1 ist die Selbständigkeit gering beeinträchtigt. Die Einstufung erfolgt bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bei Pflegegrad 5. Die Begutachtung erfolgt in den folgenden sechs Bereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von/selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Pflegereform 2017 geht mit einigen Mehrkosten einher. Diese werden auf die Beitragszahler umgelegt, die künftig 0,5 % mehr für die Pflegeversicherung zahlen müssen. Die höheren Einnahmen der Pflegeversicherung kommen allen zugute, denn die Pflegereform 2017 sieht vor, dass die eingenommenen Gelder tatsächlich in die Pflege gesteckt werden, in Form von Pflegeleistung und Pflegegeld, die beide in der häuslichen Pflege abgerufen werden können. Die finanziellen Zuwendungen innerhalb der einzelnen Pflegegrade sehen wie folgt aus (Angaben in Euro):

Tabelle Pflegereform