Rechtliche Möglichkeiten

Häusliche Betreuung (häufig auch unter dem Begriff der sogenannten „24 Stunden“ Betreuung oder Betreuung in häuslicher Gemeinschaft bekannt) wird in Deutschland auf der Basis unterschiedlicher rechtlicher Möglichkeiten angeboten:

Arbeitgeber Modell

Bei dem Arbeitgeber-Arbeitnehmer Modell schließt die Familie mit der Betreuungskraft einen Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht.

Alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers obliegt der Familie, wie z.B. Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall, Mutterschutz, Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Wenn die Betreuungskraft keine separate Wohnung hat und im Haushalt der zu betreuenden Personen:en lebt, ist die Vergütung der Bereitschaftszeit zu berücksichtigen. Es gilt der Mindestlohn.

Modell der Selbständigkeit

Die Familie beauftragt eine Vermittlungsagentur (in der Regel mit Sitz in Deutschland) mit der Suche nach einer Betreuungskraft. Die Vermittlungsagentur kooperiert wiederum mit Agenturen in der EU, die Betreuungskräfte vor Ort akquirieren, welche in Deutschland selbständig arbeiten möchten, auf der Basis der EU-Dienstleistungsfreiheit.

Bei diesem Modell ist die Familie Auftraggeber und die Betreuungskraft Auftragnehmerin, d.h. die Familie schließt mit der Betreuungskraft einen Vertrag (Auftrag) und einen Vertrag mit der Agentur.

Das Modell bietet eine Kostentransparenz aller Beteiligten. Allerdings ist auch Lohndumping möglich, wenn sich Betreuungskräfte (unterschiedlicher Herkunftsländer) preislich „unterbieten“.

Es ist darauf zu achten, dass alle Anmeldungen (z.B. Gewerbeanmeldung) und erforderlichen Versicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung) bestehen und Kriterien der Selbständigkeit eingehalten werden.

Modell der Entsendung

Aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit ist seit dem Jahre 2004 eine Entsendung für Personen mit Wohnsitz in der EU möglich.

Die Familie beauftragt in der Regel eine Vermittlungsagentur für die Suche einer Betreuungskraft. Die Vermittlungsagentur arbeitet wiederum mit Entsendeunternehmen in der EU (Osteuropa) zusammen, die Betreuungskräfte beschäftigen und nach Deutschland entsenden.

Die Familien schließen dabei einen Vertrag mit der Vermittlungsagentur und einen Vertrag mit der Entsendeagentur. Arbeitgeber der Betreuungskräfte ist das Entsendeunternehmen, welche alle erforderlichen Versicherungen gewährleisten muss. Ein Sozialversicherungsnachweis liegt z.B. durch eine sog. A1-Bescheinigungvor. Im Falle von Krankheit oder Urlaub einer Betreuungskraft, ist durch die Entsendeagentur eine Fortführung der häuslichen Betreuung durch weitere Betreuungskräfte sichergestellt. Der Mindestlohn gilt als vereinbart.

Polnische Agenturen entsenden in der Regel freie Mitarbeiter:innen bzw. arbeitnehmerähnliche Selbständige („umowa zlecenie“).


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