Pflegereform 2017 – Was ändert sich?

Mit dem Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 und der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade, die am 1. Januar 2017 erfolgen soll, wird die im vergangenen Jahr eingeleitete Pflegereform weitergeführt. Obwohl das Gesetz unter dem Titel Pflegereform 2017 Schlagzeilen macht, muss es im Zusammenhang mit den ersten Schritten hin zu einer Stärkung der häuslichen Pflege gesehen werden. Es geht bei den gesetzlichen Änderungen darum, die Pflegebedürftigen zu stärken, die eine häuslichen Pflege in Anspruch nehmen. Gleichzeitig sollen diejenigen, die in der häuslichen Pflege den Mangel an Fachpersonal ausgleichen, gestärkt und entlastet werden. Es geht also nicht nur darum, dass mehr Pflegeleistungen gezahlt werden, sondern auch um mehr Personal in der häuslichen Pflege. Ziel der Pflegereform 2017 ist auch, die Pflegeleistung in der häuslichen Pflege anzuerkennen. Das wiederum geschieht durch mehr Pflegegeld bei einer differenzierten Einteilung in Pflegegrade. Dazu wird ein neues Prüfverfahren herangezogen. Pflegebedürftige bekommen ihre Bedürfnisse dann nicht mehr nach der alten Pflegestufe gewährleistet. Nun sollen Pflegegeld und Pflegeleistung nach dem aktuellen Bedarf in Pflegegraden bemessen werden.

Aus der Pflegestufe werden Pflegegrade

Die neue Einteilung in Pflegegrade ist wohl der auffälligste Unterschied: Dabei wird die alte Pflegestufe natürlich nicht einfach eins zu eins in die neuen Pflegegrade übertragen. Die Pflegestufe steht schon lange in der Kritik, weil sie nicht an die tatsächlichen Bedürfnisse der Menschen angepasst ist. Insbesondere Pflegebedürftige mit Demenz erfordern andere und klarer differenzierte Leistungen. Dies soll bei den neuen Pflegegraden Berücksichtigung finden. Sämtliche Personen, die bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, werden im Zuge der Reform automatisch in das neue System übergeleitet und erhalten ihre Leistungen weiterhin mindestens in dem Umfang wie bisher, in den meisten Fällen sogar mehr.

Konkret wird das System folgendermaßen umgesetzt: Personen, die ausschließlich physisch eingeschränkt sind, werden in den nächst höheren Pflegegrad versetzt. Beispielsweise kommt also eine Person, die bisher Leistungen der Pflegestufe 1 bezogen hat, in den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit geistigen Einschränkungen werden in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. Zum Beispiel bekommt eine geistig eingeschränkte Person mit Pflegestufe 0 dann den Pflegegrad 2. Stufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Härtefälle sind im Pflegegrad 5 zusammengefasst. Anstelle der alten Stufen gibt es nun also insgesamt fünf Pflegegrade, und bei allen sind Pflegeleistung und Pflegegeld angepasst worden.

Das sind die Vorteile der Pflegereform 2017

Die Pflegereform 2017 bringt einige Vorteile mit sich, und zwar sowohl für Pflegebedürftige als auch für die Menschen, die ihre Angehörigen häuslich pflegen. Ganz konkret werden, wie bereits erwähnt, die Bedürfnisse von Demenzkranken stärker berücksichtigt, denn in der Einteilung in Pflegegrade sind auch psychosoziale Hilfeleistungen aufgeführt. Das entlastet in erster Linie Angehörige in der häuslichen Pflege. In vielen Fällen gibt es eine höhere Pflegeleistung, denn die Leistungen wurden an die Preiserhöhungen angeglichen. Außerdem greifen neue Begutachtungskriterien, es gibt also ein neues Prüfverfahren. Mit der Pflegereform 2017 stehen auch mehr Gelder für die Pflege zur Verfügung – ab 2017 zusätzlich insgesamt fünf Milliarden Euro jährlich. In diesem Rahmen werden die Beiträge für die Pflegeversicherung angepasst, zudem soll mehr Personal in der häuslichen Pflege wie auch im institutionellen Bereich eingesetzt werden.

Begutachtung in sechs Bereichen

Pflegebedürftige werden in der häuslichen Pflege über ein neues Prüfverfahren begutachtet, welches ebenfalls zum 1. Januar 2017 wirksam wird. Dabei werden geistige, psychische und körperliche Aspekte erfasst. Die Einteilung in einen Pflegegrad ergibt sich aus Begutachtungen in den folgenden sechs Bereichen:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von, respektive selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(Quelle: https://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-ii.html)

Ein neues Prüfverfahren heißt auch, dass die Zeitbemessung anders vorgenommen wird. Eine Einteilung nach Minuten gibt es nun nicht mehr, stattdessen werden Pflegebedürftige ganzheitlich beurteilt und beobachtet, wie viel Bedarf de facto besteht. Das basiert auf einem Punktesystem. Alle sechs Bereiche werden auf einer Skala von 0 bis 100 bewertet, und die Pflegegrade werden dann auf der Grundlage der errechneten Punkte festgestellt.

Und die Kosten?

Die Pflegereform 2017 geht mit einigen Mehrkosten einher. Diese werden auf die Beitragszahler umgelegt, die künftig 0,5 % mehr für die Pflegeversicherung zahlen müssen. Die höheren Einnahmen der Pflegeversicherung kommen allen zugute, denn die Pflegereform 2017 sieht vor, dass die eingenommenen Gelder tatsächlich in die Pflege gesteckt werden, in Form von Pflegeleistung und Pflegegeld, die beide in der häuslichen Pflege abgerufen werden können. Die finanziellen Zuwendungen innerhalb der einzelnen Pflegegrade werden wie folgt aussehen (Angaben in Euro):

Tabelle Pflegereform

(Quelle: https://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-ii.html)

Gut vorbereitet: Das zweite Pflegestärkungsgesetz trat zum 1. Januar 2016 in Kraft

Die Pflegereform 2017 kam keineswegs aus heiterem Himmel. Wie eingangs erwähnt trat schon zum 1. Januar 2016 ein neues Gesetz in Kraft, das die Reform vorbereitete. Die Pflegeleistung wurde in allen vier Bereichen um vier Prozent angehoben, um die Inflation auszugleichen. Diese Art der Angleichung von Pflegeleistungen an die tatsächliche Preisentwicklung soll künftig spätestens alle drei Jahre vorgenommen werden. Ein konkretes Beispiel: Seit 2015 werden bei Pflegestufe 1 für Pflegeleistungen (Sachleistungen) 468 Euro anstelle der zuvor gezahlten 450 Euro von der Pflegeversicherung übernommen. Auch die anderen Leistungen wie beispielsweise das Pflegegeld werden ständig an die Inflation angepasst.